Veröffentlichung meldepflichtiger Wertpapiergeschäfte gem. § 15a WpHG
Mit Inkrafttreten des § 15a WpHG in der Fassung durch das Vierte Finanzmarktförderungsgesetz im Juli 2002 in Verbindung mit dem seit Oktober 2004 geltenden Anlegerschutzverbesserungsgesetz müssen Personen mit Führungsaufgaben börsennotierter Gesellschaften und mit ihnen in enger Beziehung stehende Personen ihre Geschäfte in Wertpapieren der eigenen Gesellschaft unverzüglich anzeigen. Die Gesellschaft muss diese Geschäfte veröffentlichen.
Die Veröffentlichung dieser Geschäfte ist ein wichtiger Beitrag zur Prävention von Insidergeschäften. Die Kenntnis über solche Geschäfte ist für den Markt von großer Bedeutung, da diese Transaktionen Anhaltspunkte über die Einschätzung der weiteren Geschäftsaussichten durch die Unternehmensleitung geben. Gleichzeitig soll durch die Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten die Identifikation mit dem Unternehmen gefördert werden.
Detailierte Aufstellungen der meldepflichtigen Wertpapiergeschäfte gem. § 15a WpHG:
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